Muster testament berliner

Diese Form der testamentarischen Wirksamkeit lässt sich aber auch umgehen, wenn explizit festgehalten ist, dass das Testament nicht gelten soll, wenn die Ehe geschieden wird. Im gleichen Zug ist ein Passus empfehlenswert, der den Nachlass bereits den Schlusserben zuspricht, wenn der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet und das Risiko besteht, dass ein neuer Partner den Erbanspruch der gemeinsamen Kinder aus der ersten Ehe durch seinen “erheirateten” Erb- und Pflichtteilsanspruch reduziert. Schwieriger gestaltet sich die Lage beim einseitigen Widerruf, also dann, wenn nur ein Ehepartner aus dem gemeinschaftlichen Testament “aussteigen” möchte. Denn üblicherweise wird in einem Berliner Testament eine ganze Reihe wechselbezüglicher Verfügungen festgehalten, die die Bindungswirkung des Dokuments deutlich erhöhen. Ein solcherart “verbindendes” Testament kann einseitig nur notariell widerrufen werden. Ist einer der beiden Ehepartner darüber hinaus bereits verstorben, ist der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments ausgeschlossen. In einem solchen Fall kann der verbleibende Partner lediglich die Erbschaft ausschlagen und seinerseits ein neues Einzeltestament verfassen – das den Nachlass des verstorbenen Partners dann allerdings nicht umfasst. Ändern sich die gemeinsamen Vorstellungen zur Nachlassregelung, dann muss das gemeinschaftliche Testament auch von beiden Ehepartnern widerrufen oder geändert werden. Das können sie tun, indem sie ein neues, aktualisiertes Gemeinschaftstestament aufsetzen oder – noch einfacher – indem sie es einvernehmlich vernichten. Wurde das Testament von einem Notar aufgesetzt, genügt es ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass die gemeinsame letztwillige Verfügung keine Wirkung mehr hat.

Üblicherweise wird jeder Notar das obsolete Testament von sich aus aushändigen, sicherheitshalber kann die Herausgabe auch zusätzlich eingefordert werden. Jede Testament greift in die gesetzliche Erbfolge ein. Und nach gesetzlicher Erbfolge haben Verwandte, insbesondere die eigenen Kinder, aber auch der eigene Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Wieviel der verheiratete Partner erbt, hängt ohne testamentarische Regelung davon ab, welchen Güterstand beide Partner vereinbart haben und von der Anzahl der gemeinsamen Kinder. Lebt ein Ehepaar im -üblichen- gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat es gemeinsame Kinder, dann sind der hinterbliebene Ehegatte und die Kinder gemeinsam je zur Hälfte Erben. Der wichtigste Unterschied zum Einzeltestament besteht aber in der Bindungswirkung. So können Änderungen oder ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nur gemeinsam vorgenommen werden. Noch deutlicher wird die Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten im Falle des Ablebens eines Partners.

Dann kann der Hinterbliebene das gemeinsam Verfügte im Regelfall nicht mehr abändern, es sei denn, er schlägt das Erbe aus. Es besteht also ein äußerst begrenzter Änderungsspielraum für die Ehepartner. Im Falle einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament übrigens automatisch unwirksam.